Was haben Edward Snowden, Daniel Ellsberg, Inge Hannemann, David Kelly und Chelsea Manning gemeinsam? Sie alle sind bekannte Whistleblower. Ihre Geschichten haben letztlich dazu geführt, dass in der EU strenge Regeln zum Schutz von Hinweisgebern gelten. Seit Ende 2023 gilt das österreichische Hinweisgeberinnenschutzgesetz (kurz: HSchG). In diesem Blogbeitrag beleuchten wir die wichtigsten Aspekte des HSchG und dessen Auswirkungen auf Unternehmen in Österreich.
Was müssen Unternehmen über das Hinweisgeberschutzgesetz wissen?
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HSchG) gilt für privaten und öffentlichen Organisationen ab einer bestimmten Größe (insb. Unternehmen ab 50 Beschäftigte). Es verpflichtet sie, sichere und vertrauliche Meldekanäle für Hinweisgeber einzurichten. Dies dient dem Schutz von Whistleblowern, weil Personen, die Missstände in Unternehmen oder Organisationen aufdecken, durch dieses Gesetz vor Vergeltungsmaßnahmen geschützt werden sollen.
Darüber hinaus werden Unternehmen dazu angehalten, effektive interne Verfahren zur Bearbeitung und Untersuchung von Hinweisen („Meldekanal“) einzurichten. Bei Nichteinhaltung dieser Vorschriften können Unternehmen mit durchaus erheblichen Strafen rechnen.
Welche Anforderungen müssen Unternehmen erfüllen?
Zu den Hauptanforderungen gehören die Einrichtung und der Betrieb von sicheren, vertraulichen Meldekanälen für Hinweisgeber. Diese Kanäle müssen so gestaltet sein, dass sie die Identität der Whistleblower schützen und eine unparteiische Behandlung der Meldungen durch das Unternehmen gewährleisten.
Zudem müssen Unternehmen effektive Verfahren für die Aufnahme, Untersuchung und angemessene Reaktion auf die gemeldeten Bedenken oder Missstände etablieren. In der Praxis erfolgt dies durch Anpassung der eigenen Compliance-Systeme. Wichtig ist dabei, dass alle Mitarbeiter über diese Meldekanäle und ihre Rechte im Rahmen des Whistleblower-Schutzes informiert werden.
Schließlich müssen Unternehmen dem Whistleblower innerhalb von 7 Tagen den Erhalt des Hinweises bestätigen, innerhalb von drei Monaten einen Bericht über die Folgemaßnahmen, die das Unternehmen getroffen hat, bekanntgeben.
Welche Handlungen sind verboten und welche Sanktionen drohen?
Das HSchG verbietet Handlungen, die die Hinweisgebung unterminieren, wie das Unter-Druck-Setzen von Hinweisgebern oder das Ergreifen von Vergeltungsmaßnahmen gegen sie. Ebenso ernst genommen wird das Verbot, wissentlich falsche Hinweise zu geben.
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden als Verwaltungsübertretungen gewertet. Unternehmen, die gegen diese Bestimmungen verstoßen, können mit Sanktionen von bis zu 20.000 Euro konfrontiert werden, und im Falle von Wiederholungstaten können diese Geldstrafen auf bis zu 40.000 Euro ansteigen.