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AutorenbildLukas Staffler

Die europäische P2B-Verordnung - ein Überblick

Aktualisiert: 29. Mai

Die digitale Wirtschaft bietet zahlreiche Chancen für Unternehmen, ihre Produkte und Dienstleistungen online anzubieten. Doch gleichzeitig bringt die Abhängigkeit von großen Online-Plattformen und Suchmaschinen gerade für den B2B-Kontext enorme Herausforderungen mit sich, die die Europäische Union (EU) mit der „Platform-to-Business“-Verordnung (P2B-VO) adressiert. Die Verordnung 2019/1150, die am 12. Juli 2020 in Kraft trat, zielt darauf ab, Transparenz, Fairness und wirksame Rechtsbehelfsmöglichkeiten für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten zu gewährleisten. In diesem Blogbeitrag verschaffen wir uns darüber einen Überblick.


Was ist die P2B-Verordnung?

Die P2B-Verordnung (Link zum Volltext) ist ein rechtlicher Rahmen der EU, der die Beziehungen zwischen Online-Vermittlungsdiensten (wie Marktplätzen und App-Stores) und gewerblichen Nutzern (Unternehmen, die über diese Plattformen Produkte oder Dienstleistungen anbieten) reguliert. Die Verordnung strebt an, ein faires und transparentes Geschäftsumfeld zu schaffen und den gewerblichen Nutzern mehr Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit zu bieten.


Welche Unternehmen betrifft die Verordnung?

Die Verordnung gilt für alle Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten und Online-Suchmaschinen, die ihre Dienste gewerblichen Nutzern in der EU zur Verfügung stellen. Dies umfasst sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU niedergelassene Anbieter, solange die Dienste gewerblichen Nutzern und Verbrauchern in der EU bereitgestellt werden.


Wer sind "gewerblicher Nutzer", wer sind "Online-Vermittlungsdienste"?

Gewerbliche Nutzer sind natürliche oder juristische Personen, die Waren oder Dienstleistungen über Online-Vermittlungsdienste für Verbraucher anbieten.


Online-Vermittlungsdienste sind digitale Dienste, die:

  • Es gewerblichen Nutzern ermöglichen, Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen anzubieten,

  • Die Einleitung direkter Transaktionen zwischen gewerblichen Nutzern und Verbrauchern erleichtern,

  • Auf der Grundlage eines Vertragsverhältnisses bereitgestellt werden.


Verpflichtungen für Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten

Die P2B-Verordnung legt klare Verpflichtungen für die Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten fest, insbesondere in Bezug auf die Geschäftsbedingungen und das Beschwerdemanagement.


Geschäftsbedingungen

Die Geschäftsbedingungen müssen klar und verständlich formuliert sein und jederzeit leicht zugänglich für die gewerblichen Nutzer. Sie müssen insbesondere Angaben zu folgenden Punkten enthalten (Art. 3 P2B-VO):

  • Gründe für die Aussetzung, Einschränkung oder Beendigung der Dienste,

  • Informationen über das Ranking der Angebote und die Möglichkeit, dieses durch Entgelt zu beeinflussen,

  • Angaben über die differenzierte Behandlung von Waren und Dienstleistungen,

  • Bestimmungen zum Datenzugang und zur Datenweitergabe,

  • Beschreibung interner Beschwerdesysteme und Mediationsverfahren.


Änderung der Geschäftsbedingungen

Änderungen der Geschäftsbedingungen müssen den gewerblichen Nutzern mindestens 15 Tage vorher auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden, es sei denn, es handelt sich um gesetzlich erforderliche oder geringfügige Änderungen (Art. 3 Abs. 2 P2B-VO).


Ranking-Transparenz

Das Ranking von Angeboten auf Online-Plattformen hat erheblichen Einfluss auf den geschäftlichen Erfolg der gewerblichen Nutzer. Die Verordnung verlangt daher, dass Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten und Online-Suchmaschinen die Hauptparameter und die Gewichtung dieser Parameter, die das Ranking bestimmen, offenlegen (Art. 5 P2B-VO).


Internes Beschwerdemanagement und Mediation

Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten müssen ein internes Beschwerdemanagement-System einrichten, das den gewerblichen Nutzern ermöglicht, Beschwerden effektiv und kostenlos zu bearbeiten (Art. 11 P2B-VO). Zudem müssen sie Mediatoren benennen, mit denen sie bereit sind, zusammenzuarbeiten, um Streitigkeiten außergerichtlich zu lösen (Art. 12 P2B-VO).


Sanktionen und Durchsetzung

Die Durchsetzung der Verordnung erfolgt auf nationaler Ebene - in Österreich etwa durch die Bundeswettbewerbsbehörde. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, angemessene und wirksame Maßnahmen bei Verstößen gegen die Verordnung zu ergreifen (Art. 15 P2B-VO). Dies umfasst auch die Möglichkeit, dass Organisationen und Verbände, die gewerbliche Nutzer vertreten, Klagen einreichen können (Art. 14 P2B-VO).


Ausblick

Die P2B-Verordnung stärkt die Rechte gewerblicher Nutzer gegenüber Plattformen und trägt dazu bei, das Vertrauen in die digitale Wirtschaft zu erhöhen. Unternehmen als gewerbliche Nutzer und als Online-Vermittlungsdienste sollten sich mit den Bestimmungen der Verordnung vertraut machen, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden und ihre Wettbewerbsfähigkeit zu sichern.

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